Zahlung einer geringeren Abfindung an jüngere Arbeitnehmer ist nicht zwangsläufig altersdiskriminierend!
Sieht ein Sozialplan für ältere Arbeitnehmer höhere Abfindungen vor, als für jüngere Arbeitnehmer, liegt nicht allein schon deshalb eine Altersdiskriminierung vor.
Maßstab ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die gesetzlichen und europarechtlichen Anforderungen. Dabei dürfen die Interessen der benachteiligten Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig stark benachteiligt werden.
Die Gewährung einer höheren Abfindung an ältere Arbeitnehmer rechtfertigt sich mit den schlechteren Möglichkeiten älterer Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Das Risiko nach einer Entlassung steigt gemäß der Statistiken der Bundesagentur für Arbeit schon ab dem 25 Lebensjahr an und steigt in 5 Jahresstufen stetig an. Eine Abstufung der Abfindungshöhe um jeweils zehn Prozentpunkte proportional zum Alter ist nach dem BAG angemessen.
Die Gewährung einer höheren Abfindung an ältere Arbeitnehmer rechtfertigt sich mit den schlechteren Möglichkeiten älterer Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Das Risiko nach einer Entlassung steigt gemäß der Statistiken der Bundesagentur für Arbeit schon ab dem 25 Lebensjahr an und steigt in 5 Jahresstufen stetig an. Eine Abstufung der Abfindungshöhe um jeweils zehn Prozentpunkte proportional zum Alter ist nach dem BAG angemessen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 AZR 764 09 vom 12.04.2011
Normen: AGG § 10 S. 3 Nr.6