Erstattung von Dedektivkosten nur bei einem legitimen Zweck möglich
Will der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter die Kosten erstattet bekommen, die er für den Einsatz eines Dedektivs aufwenden musste, so kommt es bei der Kostenerstattungspflicht maßgeblich auf den verfolgten Zweck des Arbeitgebers an.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wurde ein Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen tätig. Der Arbeitgeber hatte diesbezüglich einen Tatverdacht und beauftragte zur Aufklärung des Fallen eine Dedektei, welche den Tatverdacht bestätigte. Der Arbeitgeber beendete daraufhin den mit der Dedektei geschlossenen Vertrag nicht alsbald, sondern ließ diesen weiterhin laufen. Anschließend verlangte der Arbeitgeber die Erstattung der angefallenen Dedektivkosten von dem betroffenen Arbeitgeber.
Das BAG entschied, dass die Interessen des Arbeitgebes bei der Beauftragung einer Dedektei konkret gefährdet sein müssen, wenn er die angefallenen Kosten anschließend ersetzt verlangen will. Demnach können die Dedektivkosten nur erstattet werden, wenn die Beauftragung notwendig war, um eine Störung des Arbeitsvertrages zu beseitigen oder weiteren Schaden zu vermeiden.
Beendet der Arbeitgeber den mit der Dedektei geschlossenen Auftrag nicht sobald feststeht, dass der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen hat, so kann der Arbeitgeber die Kosten nicht ersetzt verlangen, die nach der Aufklärung des Sachverhalts entstehen. Ist demnach nicht ersichtlich, weshalb ein Dedektivvertrag auch nach der Aufklärung des Sachverhalts weiterhin aufrecht erhalten wird, so besteht eine Vermutung, dass eine Beobachtung aufrecht erhalten wird, um Schadensersatzansprüche vorzubereiten. Diese können jedoch einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründen, mithin ist hier ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über die von ihm aufgenommene Konkurrenztätigkeit vorrangig und milderes Mittel.
Ein legitimer Zweck beurteit sich danach, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach dem Umständen des Einzelfalles für notwendig und zweckmäßig hält, um ein legitimes Ziel zu erreichen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 547 09 vom 28.10.2010
Normen: BGB §§ 280, 249, 254