Zurückweisung einer Kündigung bei mangelnder Offenlegung einer Kündigungsbefugnis des Bevollmächtigten
Ein Arbeitgeber ist befugt die Kündigungsbefugnis von Arbeitnehmern auf einen Bevollmächtigten zu übertragen.
Die Mitarbeiter müssen jedoch von der Kündigungsbefugnis eines Bevollmächtigten in Kenntnis gesetzt werden. Die Übertragung einer Funktion auf bestimmte Mitarbeiter, die üblicherweise die Befugnis zur Kündigung anderer Mitarbeiter mit sich bringt, genügt für ein Inkenntnissetzten jedoch nicht, wenn eine Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und auch keine sonstigen Bekanntmachungen erfolgen.
Eine namentliche Nennung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, jedoch muss der Mitarbeiter eine zumutbare Möglichkeit haben, zu erfahren, welcher Bevollmächtigte ihm gegenüber zur Kündigung befugt ist.
Wird ein Mitarbeiter über die Befugnis eines Dritten, die Kündigung vorzunehmen, nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt, so kann er eine erfolgte Kündigung zurückweisen, wenn nicht eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Dies gilt nicht, wenn der betreffenden Mitarbeiter ausreichend über die Kündigungsbefugnis in Kenntnis gesetzt wurde.
Eine namentliche Nennung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, jedoch muss der Mitarbeiter eine zumutbare Möglichkeit haben, zu erfahren, welcher Bevollmächtigte ihm gegenüber zur Kündigung befugt ist.
Wird ein Mitarbeiter über die Befugnis eines Dritten, die Kündigung vorzunehmen, nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt, so kann er eine erfolgte Kündigung zurückweisen, wenn nicht eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Dies gilt nicht, wenn der betreffenden Mitarbeiter ausreichend über die Kündigungsbefugnis in Kenntnis gesetzt wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 727 09 vom 14.04.2011
Normen: BGB § 174