Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung zulässig
Die Pflicht des Arbeitnehmers eine Erkrankung unmittelbar und unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, besteht unabhängig von der Pflicht zur Beibringung eines ärztlichen Attests.
Dabei muss der Mitarbeiter eine Erkrankung unmittelbar und unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Dienstbeginn, dem Arbgeitgeber melden, damit dieser disponieren kann.
Verletzt der Mitarbeiter wiederholt diese Pflicht, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung.
In dem entschiedenen Fall versäumte es ein Mitarbeiter und gleichzeitiger Vorarbeiter eines Flugzeuginnenreinigungsunternehmens in sechs Fällen seinen krankheitsbedingten Ausfall dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen. Dieser Kündigte dem Mitarbeiter ordentlich. Das BAG erklärte die Kündigung für zulässig, insbesondere war das Verhalten des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber aufgrund der engen zeitlichen Begrenzungen beim Einsatz der Mitarbeiter unzumutbar und verletzte die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers. Dabei rechtfertigte die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters von 16 Jahren kein anderes Ergebnis.
Verletzt der Mitarbeiter wiederholt diese Pflicht, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung.
In dem entschiedenen Fall versäumte es ein Mitarbeiter und gleichzeitiger Vorarbeiter eines Flugzeuginnenreinigungsunternehmens in sechs Fällen seinen krankheitsbedingten Ausfall dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen. Dieser Kündigte dem Mitarbeiter ordentlich. Das BAG erklärte die Kündigung für zulässig, insbesondere war das Verhalten des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber aufgrund der engen zeitlichen Begrenzungen beim Einsatz der Mitarbeiter unzumutbar und verletzte die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers. Dabei rechtfertigte die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters von 16 Jahren kein anderes Ergebnis.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 12 Sa 522 10 vom 18.01.2011
Normen: KSchG § 1II