Keine Rückforderung von Weihnachtsgratifikationen bei einer in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallenden Kündigung
Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber berechtigt, Weihnachtsgratifikationen zurückzufordern, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.
03 des Folgejahres beendet wird, ist unangemessen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt.
Danach müssen solche Rückforderungsklauseln nach den verschiedenen Beendigungstatbeständen des Arbeitsverhältnisses differenzieren und solche Beendigungstatbestände berücksichtigen, bei denen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, die ausschließlich auf Veranlassung des Arbeitgebers ergeht. Ein Rückforderungsanspruch benachteiligt den Arbeitnehmer hier unangemessen.
Danach müssen solche Rückforderungsklauseln nach den verschiedenen Beendigungstatbeständen des Arbeitsverhältnisses differenzieren und solche Beendigungstatbestände berücksichtigen, bei denen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, die ausschließlich auf Veranlassung des Arbeitgebers ergeht. Ein Rückforderungsanspruch benachteiligt den Arbeitnehmer hier unangemessen.
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NW 16 Sa 607 11 vom 19.07.2011
Normen: BGB § 307 I