Vereinbarung eines Vermittlungshonorars in Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zulässig
Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen können ein Vermittlungshonorar für sich beanspruchen, wenn der Leiharbeitnehmer in dem Betrieb des Arbeitgebers eine Festanstellung bekommt.
Die Vermittlungsvergütung soll hierbei die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die der Verleiher durch den ungeplanten Wechsel des Leiharbeitnehmers in eine Festanstellung mit dem Entleiher erleidet.
Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Vermittlungsvergütung ist die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgeldes und der Aufwandt maßgeblich, der erforderlich ist, um einen vergleichbaren Arbeitnehmer zu erlangen.
Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Vermittlungsvergütung ist die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgeldes und der Aufwandt maßgeblich, der erforderlich ist, um einen vergleichbaren Arbeitnehmer zu erlangen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 ZR 77 11 vom 10.11.2011