Betriebsrat darf Anhörung bei mangelnder Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht verweigern
Soll eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wie z.
B. eine Kündigung, gegenüber dem Empfänger der Willenserklärung durch einen Boten oder Vertreter ausgesprochen werden, so muss dieser bei der Überbringung dieser Erklärung gegenüber dem Empfänger eine Vollmachtsurkunde vorzeigen. Tut er dies nicht, so kannn der Empfänger die Willenserklärung zurückweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers angehört werden soll und bei der Information des Betriebsrats hierüber ein Bote oder Vertreter eingesetzt wird. Bei einem solchen Sachverhalt kann der Betriebsrat die Anhörung nicht verweigern bzw. zurückweisen, wenn ihm eine Vollmachtsurkunde durch den Boten oder Vertreter nicht vorgelegt wurde. Dies begründet sich mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Demnach kann der Bertebsrat bei entstehenden Zweifeln hinsichtlich der Boten- oder Vertreterstellung den Arbeitgeber um Auskunft bitten und sich so unmittelbar an diesen wenden. Dabei ist eine mündliche oder telefonischen Ahörung möglich und ausreichend.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 348 11 vom 13.12.2012
Normen: BGB § 174