Kein Anspruch auf eigenes Büro innerhalb der Betriebsratsräumlichkeiten
Eine Minderheit innerhalb des Betriebsrates hat gegenüber den anderen Mitgliedern keinen Anspruch auf eigene Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung.
Auch wenn der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf geeignete Räumlichkeiten hat, beruht die interne Aufteilung auf dem Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats.
Vor diesem Hintergrund hat eine Minderheit innerhalb dieses Gremiums keinen Anspruch auf Überlassung von Büros einschließlich Inventar zur alleinigen Nutzung gegen die restlichen Mitglieder. Deshalb muss sich die Minderheit, bei einer entsprechenden Abstimmung, mit Arbeitsplätzen in den allgemeinen Räumlichkeiten begnügen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandeburg, Urteil LAG TaBV 764 11 vom 19.07.2011
Normen: § 40 BetrVG, §§ 10, 81 ArbGG