Das Merkmal der Dauerhaftigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung ist arbeitsplatzbezogen
Nicht nur vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Arbeitgeber begründet ein normales Arbeitsverhältnis.
Dabei ist von einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, wenn der Leiharbeiter auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt wird, der nicht einem anderen Stammarbeitnehmer zugeordnet werde kann. Insbesondere ist das Merkmal der "Dauerhaftigkeit" nicht personenbezogen, sonder arbeitsplatzbezogen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 15 Sa 1635 12 vom 09.01.2013
Normen: AÜG § 10