Vorsicht bei Verwendung des Firmennamens in Betriebsratsdomain
Ein Betriebsrat darf im Namen seiner Internetdomain den Namen seines Unternehmens verwenden.
Dies gilt zumindest dann, wenn Hinweise auf den Arbeitgeber erst nach der Eingabe eines Passwortes erfolgen, das Kürzel ''br'' für Betriebsrat im Domainnamen auftaucht und der Unternehmensname nur als verkürzte Buchstabenkombination verwendet wird.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt sah das Unternehmen in der Internetdomain seines Betriebsrates eine Verwechselungsgefahr. Die Domain ''ial-br.de'' war nach Ansicht des Gerichts aber als nichtssagende Buchstabenkombination anzusehen, zumal es sich bei ''ial'' auch nur um ein Kürzel des Firmennamens handelte. Darüber hinaus taucht diese Buchstabenkombination häufiger in Domainnamen auf und auch eine Suche bei Google führte auf den ersten acht Ergebnisseiten nicht zu der Seite des Betriebsrats. Vor diesem Hintergrund war ein Anspruch auf Löschung der Domain abzulehnen.
Anmerkung: Da es sich um einen Einzelfall handelt, hat der Betriebsrat bei der Verwendung eines Firmennamens in seiner Internetdomain insbesondere im Hinblick auf das Namensrecht und eine mögliche Verwechselung mit dem eigentlichen Unternehmen Vorsicht walten zu lassen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG NW K 2 Sa 62 13 vom 06.05.2013
Normen: §§ 12, 823, 1004 BGB