Daten eines Xing-Accounts können unter das Geschäftsgeheimnis fallen

Auf einen Xing-Account eines Arbeitnehmers gespeicherte Daten können unter das Geschäftsgeheimnis des Arbeitgebers fallen.

Kann der Arbeitgeber beweisen, dass die Kontaktaufnahme über den Xing-Account im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeinehmers erfolgt ist, so kann er die Nutzung dieser Daten durch den Arbeitnehmer untersagen.

Kontaktdaten die auf einem Xing-Account schon vor Beginn des Arbeitsverhältnis vorhanden waren, unterliegen unter keinen Umständen dem Geheimnisschutz.
 
Arbeitsgericht hamburg, Urteil AG HH 29 Ga 2 13 vom 24.01.2013
Normen: BGB §§ 823, 1004
[bns]
 

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