Geringfügig beschäftige EU-Bürgerin hat Anspruch auf aufstockende Hartz IV – Leistungen
Einer in Deutschland geringfügig beschäftigten polnischen Arbeitnehmerin sind aufstockende Hartz-IV-Leistungen zu bewilligen, wenn die geringfügige Beschäftigung nicht als völlig untergeordnet oder unwesentlich zu betrachten ist.
Als solche stufte aber das zuständige Jobcenter die rund drei Stunden täglich in Anspruch nehmende Reinigungstätigkeit einer in Deutschland lebenden Polin ein, welche diese für einen Zeitraum von zwei Monaten ausübte, und verweigerte der in der Folge nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesenen Frau vor dem Hintergrund dieser Einschätzung eine unterstützende Aufstockung für diese zwei Monate. Denn in diesen zwei Monaten hätte sie sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten, welche aber gerade nicht zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters wertete das Sozialgericht die Tätigkeit der Frau nicht als unwesentlich und völlig untergeordnet. Denn immerhin konnte sie die Gesamtkosten ihres Lebensunterhalts zu einem Fünftel durch diese Anstellung decken. Daneben ist sie als vollständig in den deutschen Arbeitsmarkt integriert zu betrachten, da sie stets um bessere Verdienstmöglichkeiten bemüht war und ihre Chance auf eine andere Anstellung, ohne das Erfordernis unterstützender Sozialleistungen, sofort nutzte. Vor diesem Hintergrund durften ihr die aufstockenden Leistungen für diese zwei Monate nicht verweigert werden.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 10 AS 3035 13 vom 18.02.2015
Normen: § 7 I SGB II, § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU