Kein Anspruch auf doppelten Urlaub
Ein Arbeitnehmer hat keinen doppelten Anspruch auf Erholungsurlaub.
Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb einer Kalenderjahres den Arbeitgeber und verlangt von seinem neuen Arbeitgeber daraufhin Urlaubsabgeltung, so muss er zuvor nachweisen, dass sein Anspruch auf Erholungsurlaub von seinem alten Arbeitgeber noch nicht vollständig abgegolten wurde.
Der Arbeitnehmer kann durch die Vorlage einer Urlaubsbescheinigung nachweisen, dass sein alter Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig erfüllt hat.
Der Arbeitnehmer kann durch die Vorlage einer Urlaubsbescheinigung nachweisen, dass sein alter Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig erfüllt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 295 13 vom 16.12.2014