Kein Mindestlohn, kein öffentlicher Auftrag
Wird die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns durch den Bewerber geknüpft, kann dieser bei einer Verweigerung einer entsprechenden Lohnzahlung vom Bieterverfahren ausgeschlossen werden.
So die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen eines Verfahrens, bei welchem die Stadt Landau die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für Postdienstleistungen an die Bedingung knüpfte, dass der Gewinner des Verfahrens seinen Mitarbeitern einen Lohn von mindestens 8,70 Euro zahlen würde. Auf die Weigerung eines Bewerbers zur Abgabe einer entsprechenden Verpflichtung reagierte die Stadt mit einem Ausschluss des Unternehmens vom Bieterverfahren. Zumal ein entsprechendes Landesgesetz die Vergabe öffentlicher Aufträge von der Zahlung eines Mindestlohns abhängig machte.
Hierin sah der Bewerber einen Verstoß gegen die europäischen Vorgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge, klagte jedoch erfolglos.
Im Gegensatz zu dem Bewerber wertete der Europäische Gerichtshof die Bedingung zur Zahlung eines Mindestlohns als im Einklang mit den europäischen Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge stehend. Denn die Bedingung zielte auf die Ausführung des Auftrages und soziale Aspekte, was als richtlinienkonform zu werten war. Außerdem war die Bedingung transparent und nicht als diskriminierend zu werten. Daneben wurde mit der Bedingung der Arbeitnehmerschutz als legitimes und rechtfertigendes Ziel verfolgt, weshalb im Ergebnis nicht nur die Bedingung, sondern auch der Ausschluss des Bewerbers als rechtmäßig zu werten waren.
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 115 14 vom 17.11.2015
Normen: Art. 56 AEUV, Richtlinien 2004/18, 96/71 EG