Anordnung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen.
Es besteht keine vorrangige Pflicht eine Kontrollbetreuung einzurichten.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 301 13 vom 26.02.2014
Normen: BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903