Umfassende Wahrnehmung des Umgangsrechts rechtfertigt niedrigeren Barunterhalt
Der Barunterhaltsbedarf eines Kindes kann um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahrnimmt.
Der Tatrichter kann die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), hierbei Rahmen der Düsseldorfer Tabelle anspruchsmindernd berücksichtigen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 234 13 vom 12.03.2014
Normen: BGB §§ 1601, 1606