Bemessung des Unterhalts muss Kaufkraftunterschied berücksichtigen
Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten ''vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern'' heranziehen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 661 12 vom 09.07.2014
Normen: BGB §§ 1602, 1603, 1610