Beginn der Beschwerdefrist bei fehlender Bekanntgabe
Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist (Fristbeginn mit Ablauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist.
Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang. Dabei tritt in Ehe- und Familienstreitsachen an Stelle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung.
Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann.
Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 571 13 vom 11.03.2015
Normen: FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 233