Ablehnung eines Sachverständigen durch Beschluss kann nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 667 14 vom 22.07.2015
Normen: ZPO §§ 574, 406; FamFG § 30