Wenn kein Verfahrenspfleger bestellt wird ist eine Begründung erforderlich

Ein Verfahrenspfleger kann regelmäßig schon dann bestellt werden, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.


Enthält eine Entscheidung keinerlei Angaben dazu, weshalb ein Verfahrenspfleger nicht bestellt worden ist obwohl ein Regelfall vorlag, bei dem eine Bestellung eines Verfahrenspflegers nahe liegt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob das Gericht von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Das Gericht muss einem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dieser zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Von einer Bestellung eines Verfahrenspflegers kann abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist jedoch zu begründen.

Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.

Der Verfahrensbevollmächtigte muss zwar nicht zwingend Jurist sein, aber über Fähigkeiten verfügen, die ihn ebenso wie einen Rechtsanwalt als geeignet erscheinen lassen, die Interessen des Betroffenen im Verfahren zu vertreten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 546 16 vom 17.05.2017
Normen: FamFG § 276
[bns]
 

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