Keine Auskunftspflicht der Ehegatten über das Anfangsvermögen bei Scheidung vor 2009
Ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, so kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, insbesondere, wenn es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens erforderlich ist.
Auf Anforderung des Gerichts sind Belege vorzulegen. Soweit die Ehegatten getrennt leben, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.
Die Vorschriften, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Ebenso kann auch nicht ein Anspruch aus Treu und Glauben hergeleitet werden.
Bei dem Zugewinnausgleich ist auch das negative Anfangsvermögen eines Ehegatten zu berücksichtigen und in die Zugewinnausgleichsberechnung einzubringen. Eine Schuldenteilung findet jedoch nicht statt.
Der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands kann häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen.
Wird Gegenteiliges nicht belegt, besteht die Vermutung dafür, dass ein Anfangsvermögen nicht bestanden hat.
Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis entgegen der Vermutung, dass kein Anfangsvermögen gegeben war, unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils erbringen.
Die Vorschriften, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Ebenso kann auch nicht ein Anspruch aus Treu und Glauben hergeleitet werden.
Bei dem Zugewinnausgleich ist auch das negative Anfangsvermögen eines Ehegatten zu berücksichtigen und in die Zugewinnausgleichsberechnung einzubringen. Eine Schuldenteilung findet jedoch nicht statt.
Der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands kann häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen.
Wird Gegenteiliges nicht belegt, besteht die Vermutung dafür, dass ein Anfangsvermögen nicht bestanden hat.
Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis entgegen der Vermutung, dass kein Anfangsvermögen gegeben war, unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils erbringen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 382 16 vom 20.09.2017
Normen: BGB §§ 242 D, 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 aF, 1374 Abs. 3, 1379 Abs. 1 Nr. 2