Fremdbetreuung stellt keinen Mehrbedarf des Kindes dar
Wird ein betreuender Elternteil berufsunfähig und wird dadurch die Betreuung des Kindes durch einen Dritten erforderlich, so stellen die Betreuungskosten für das Kind keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung.
Diese ist von dem betreuenden Elternteil im tatsächlich zu Leisten und stellt das Pendant zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils dar. Die dem an der Betreuung des Kindes gehinderten Elternteil für eine Ersatzbetreuung entstehenden Kosten, können jedoch als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Veranlasst der betreuende Elternteil für die Kinder nämlich eine Fremdbetreuung, erfüllt er damit regelmäßig lediglich die ihm obliegende Betreuungspflicht und hat deswegen auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen.
Im sogenannten Residenzmodell schuldet ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder, während der andere deren Betreuung übernimmt.
Von einem Mehrbedarf kann beim Kindesunterhalt ausgegangen werden, wenn ein weitergehender Bedarf eines Kindes vorliegt im Hinblick auf eine pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten.
Bei der Tätigkeit einer Tagesmutter, die - wie hier - Kinder im Haushalt eines Elternteils auf 450 Euro - Basis stundenweise betreut, handelt es sich nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung von Kindern, die der Sache nach wie in einer staatlichen oder vergleichbaren privaten Einrichtung einen Mehrbedarf des Kindes abdeckt.
Im sogenannten Residenzmodell schuldet ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder, während der andere deren Betreuung übernimmt.
Von einem Mehrbedarf kann beim Kindesunterhalt ausgegangen werden, wenn ein weitergehender Bedarf eines Kindes vorliegt im Hinblick auf eine pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten.
Bei der Tätigkeit einer Tagesmutter, die - wie hier - Kinder im Haushalt eines Elternteils auf 450 Euro - Basis stundenweise betreut, handelt es sich nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung von Kindern, die der Sache nach wie in einer staatlichen oder vergleichbaren privaten Einrichtung einen Mehrbedarf des Kindes abdeckt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 55 17 vom 04.10.2017
Normen: BGB §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 2