Klinik muss Samenspender bekanntgeben
Ein mittels einer heterologen Insemination gezeugtes Kind kann von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangen.
Dieser Anspruch wird aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet, auch wenn nach den damaligem Recht, dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert worden ist.
Der Reproduktionsklinik ist es zumutbar, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse an einer Auskunft und Klärung der eigenen Abstammung höher wiegt, als das Geheimhalteinteresse der Reproduktionsklinik. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden.
Der Reproduktionsklinik ist es zumutbar, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse an einer Auskunft und Klärung der eigenen Abstammung höher wiegt, als das Geheimhalteinteresse der Reproduktionsklinik. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 71 18 vom 23.01.2019