Stadt muss Denkmal gegen Zahlung einer Entschädigung übernehmen
Ist ihm die Erhaltung eines Denkmals nicht zumutbar, kann der Eigentümer die Übernahme durch die Gemeinde verlangen.
So der Tenor der Geschehnisse im sauerländischen Lüdenscheid. Der Eigentümer eines 1914 erbauten und unter Denkmalschutz stehenden Fabrikgebäudes begehrte die Übernahme seiner Immobilie durch die Stadt Lüdenscheid. Seinem entsprechenden Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg wurde stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Klage der Stadt blieb erfolglos.
Das Gericht wies darauf hin, dass sich aus den Bestimmungen des Denkmalrechts ergibt, dass der Eigentümer eines Denkmals die Übernahme durch die Gemeinde verlangen kann. Voraussetzung ist, dass es ihm aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Denkmal zu behalten oder es in seiner bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kann er entsprechende Nachweise bringen, steht ihm die Übernahme gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung zu.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil VG HSK 14 K 162 07 vom 07.04.2008
Normen: § 31 DschG NRW