Zur Blendung des Nachbarn durch eine Photovoltaikanlage
Bei einer nur geringfügigen zeitlichen und räumlichen Blendung durch eine Photovoltaikanlage auf dem Nebengrundstück haben Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung.
Selbiges forderte aber ein Kläger von seinem Nachbarn, welcher auf seinem Dach eine entsprechende Anlage installiert hatte.
Das Gericht wies darauf hin, dass über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen im Frühjahr und Herbst zwar eine Beeinträchtigung der Wohnung des "geblendeten" Nachbarn gegeben ist, diese aber nur bei Sonnenschein auftritt. Zwar ist hierin eine Beeinträchtigung zu sehen, diese ist jedoch zu dulden. Denn die Kosten für eine bauliche Veränderung der Anlage würden sich für den Betreiber auf einen Mindestbetrag von mehr als 12.800 Euro belaufen. Angesichts der nur geringfügigen Beeinträchtigung ist dem Betreiber eine Veränderung der Anlage vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG S 3 U 46 13 vom 30.04.2013
Normen: §§ 902, 906, 1004 I BGB