Dem Arbeitsgericht Kiel lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine in einem Reinigungsunternehmen angestellte Arbeitnehmerin hatte bei einem zu betreuenden Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere Arbeitnehmerinnen abrechnen lassen.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 07.01.2014
Eine vor diesem Hintergrund erteilte ordentliche Kündigung kann sogar dann wirksam sein, wenn der Vorgesetzte von der Steuerhinterziehung Kenntnis hatte.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 07.01.2014
Lässt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auf eigene Kosten reparieren, steht ihm für diese Aufwendungen kein Ersatz aus dem Insolvenzgeld zu.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2009
Sofern die gelöschten Daten durch einen Mitarbeiter selbst auf den Dienstlaptop aufgespielt wurden, macht er sich bei einer späteren Löschung nicht wegen einer Datenveränderung strafbar.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 23.01.2013
Gesundheitliche Folgen von Mobbing, stellen keine Berufskrankheit dar und eröffnen keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 23.10.2012
Nimmt der Arbeitgeber die Schädigung des Arbeitnehmers mindestens billigend in Kauf, so haftet er für die Schäden, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit entstehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
Das Recht zum Widerspruch kann bei einem Betriebsübergang verwirkt werden, wenn den Arbeitnehmer in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ein wiedersprüchliches Verhalten trifft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013
Das Vorenthalten von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber ist strafbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2012
Nicht nur vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Arbeitgeber begründet ein normales Arbeitsverhältnis.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013
Eine Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, der unter einer attestierten Krankheit leidet, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz schafft, obwohl dies dem Arbeitgeber durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 21.03.2013